Satzung

Präambel

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz

§ 2 Stiftungszweck

§ 3 Einschränkungen

§ 4 Grundstockvermögen

§ 5 Stiftungsmittel

§ 6 Stiftungsorgane

§ 7 Stiftungsrat

§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsrates

§ 9 Stiftungsvorstand

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

§ 11 Vermögensanfall

§ 12 Stiftungsaufsicht

§ 13 Inkrafttreten

Präambel

Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. vertritt die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen und setzt sich insbesondere für deren soziale und berufliche Eingliederung sowie ihre kulturelle Förderung ein.

Um die vielfältigen Aktivitäten des Vereins auf regionaler und überregionaler Ebene, die der Verwirklichung dieser gemeinnützigen und mildtätigen Ziele dienen, finanziell abzusichern, hat der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. die „Blinden- und Sehbehindertenstiftung Bayern“ ins Leben gerufen.

Durch diese Stiftung soll es Bürgern und Institutionen ermöglicht werden, im Wege der Zustiftung das Grundstockvermögen aufzustocken und damit mitzuhelfen, die genannten Ziele zu verwirklichen.

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenstiftung Bayern“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Stiftungszweck

  1. Die Stiftung hat den Zweck, die soziale und berufliche Eingliederung sowie die kulturelle Förderung blinder und sehbehinderter Menschen in Bayern zu unterstützen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung und ist selbstlos tätig.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Individuelle materielle Unterstützung von blinden und sehbehinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, soweit im Einzelfall eine Bedürftigkeit nachgewiesen wird,
    2. Förderung von Forschungen, die dem Stiftungszweck dienen; gefördert sollen insbesondere solche Forschungsprojekte werden, die das Ziel haben, praktische Hilfen für Blinde und Sehbehinderte zu entwickeln,
    3. Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Öffentlichkeit über die Situation blinder und sehbehinderter Menschen zu informieren,
    4. Förderung kultureller und sportlicher Bestrebungen,
    5. Förderung von Erholungs-, Begegnungs- und Rehabilitationsmaßnahmen für blinde und sehbehinderte Menschen auf regionaler und überregionaler Ebene,
    6. Förderung von Beratungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen,
    7. Unterstützung von Dienstleistungszentren, die den Zweck verfolgen, blinde und sehbehinderte Menschen mit Informationen oder Literatur in blinden- bzw. sehbehindertengerechter Form zu versorgen.
  3. Die Stiftung unterstützt insbesondere Dienste und Einrichtungen des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e. V. sowie gemein-nützige Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen, deren Alleingesellschafter der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. ist oder die in seiner Mitträgerschaft stehen (z. B. das AURA-HOTEL Saulgrub).

Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3

Einschränkungen

  1. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4

Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus DM 500.000,00 (255.645,94 €).
  2. Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5

Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können und soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeits- rechts eine Rücklagenbildung zulassen.

§ 6

Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Stiftungsrat und
    2. der Stiftungsvorstand.
  2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

§ 7

Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Personen. Für die Zusammensetzung sind folgende Vorgaben einzuhalten:
    1. 4 Vertreter müssen zum Kreis der ordentlichen Mitglieder des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e. V. zählen und
    2. 3 Vertreter sollen dem Kreis der Repräsentanten gesellschaftlich relevanter Gruppen angehören, die geeignet sind, zu einer wirksamen Erfüllung der Stiftungszwecke beizutragen.
  2. Der erste Stiftungsrat wird insgesamt vom Stifter berufen. Danach beruft der Stifter die Mitglieder unter Absatz 1 a); die Mitglieder des Stiftungs-rats im Amt berufen jeweils die neuen Mitglieder unter Absatz 1 b).
  3. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Berufung des Nachfolgers im Amt.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit. Er berät und überwacht den Stiftungsvorstand.
    1. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
      1. Der Erlaß von Richtlinien an den Stiftungsvorstand für die Fördertätigkeit Vermögensverwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel,
      2. die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
      3. die Genehmigung des Haushaltsplans,
      4. die Beschlußfassung über den Jahresbericht und den Jahresabschluß,
      5. die Entlastung des Vorstandes,
      6. Beschlüsse gemäß § 10 dieser Satzung,
      7. der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand.
  6. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 8

Geschäftsgang des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tages- ordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail zu einer Sitzung einberufen. Eine Sitzung kann in Präsenzform, in Form einer Telefon- und/oder Videokonferenz oder in einer Kombi- nation der zuvor genannten Formen stattfinden. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 4 Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Die Geschäftsführung des Bayerischen Blinden- und Sehbehinderten- bundes e. V. kann bei Bedarf an Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
  3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied (von den anwesenden Mitgliedern) zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§ 9

Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, die Sachverstand und Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung einer gemeinnützigen Organi- sation bzw. im Finanzwesen besitzen sollen. Der erste Vorstand wird vom Stifter berufen, der auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden benennt.
  2. Danach beruft der Stiftungsrat die Vorstandsmitglieder und bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Die Vorstands- mitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Stiftungsrat abberufen werden.
  4. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Stiftungsrat benannt.
  5. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellver- tretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende.
  6. Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen des Stiftungsgesetzes, dieser Satzung und der vom Stiftungsrat gemäß § 7 Abs. 5 Buchstabe a) erlassenen Richtlinien. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
    1. die Entscheidung über Förderanträge und über die Verwendung der Stiftungsmittel,
    2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    3. die Aufstellung eines Haushaltsplans,
    4. die Abfassung des Jahresberichtes und Berichterstattung an den Stiftungsrat,
    5. die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
  7. Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  8. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung entsprechend.

§ 10

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder des Stiftungsrates und der Zustimmung des Stifters.
  2. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanz- behörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.

§ 11

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bayerischen Blinden- und Sehbehinderten- bund e. V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittel- bar für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder diesen nahekommende steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

§ 13

Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

München, den 26.06.2021

Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund e. V.